Bundeskartellamt macht Infos zu Verfahrensstand rund um die 50+1-Regel öffentlich

Faszination Fankurve 07.02.2024 0 Kommentare

Foto: Faszination Fankurve

Das Bundeskartellamt hat am Dienstag über den derzeitigen Verfahrensstand rund um die kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel informiert. So müssten nun auch die kürzlich erlassenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Verhältnis zwischen sportverbandlichen Regelungen und dem Wettbewerbsrecht bei einer Beurteilung beachtet werden.

Darin hatte der EuGH im Dezember unter anderem entschieden, dass die UEFA und die FIFA beim Verbot einer möglichen Super League ihre Monopolstellung missbrauchen würden. Sanktionen durch die beiden Verbände gegenüber teilnehmenden Vereinen oder Spielern seien damit rechtswidrig. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, bestätigt: „Wir werden die Urteile auswerten und mögliche Auswirkungen auf unsere rechtliche Bewertung und das weitere Vorgehen in dem 50+1-Verfahren beraten.“

Zudem werde das Verfahren nun an die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes übergeben, die für die Bereiche Sport und Medien zuständig ist. Diese Abteilung bewertet auch die Vergabe der Fußball-Medienrechte durch die DFL.

Mit der Übergabe zur 6. Beschlussabteilung seien auch die von Hassan Ismaik, Investor vom TSV 1860 München, geäußerten Befangenheitsvorwürfe gegen die bisherigen Bearbeiter des Falls aus der 11. Beschlussabteilung hinfällig. Der Vorwurf gegenüber eines Mitarbeiters der 6. Beschlussabteilung wurde nach „gründlicher interner Prüfung“ als unbegründet angesehen, so das Bundeskartellamt abschließend. (Faszination Fankurve, 07.02.2024)

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Faszination Fankurve dokumentiert die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

50+1-Verfahren – Verfahrensstand

Bonn, 6. Februar 2024: In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der sogenannten 50+1-Regel hat das Bundeskartellamt die Deutsche Fußball Liga (DFL) und die in dem Verfahren Beigeladenen über den Stand des Verfahrens sowie die nächsten Schritte informiert.

Bei der kartellrechtlichen Bewertung der Vorschläge der DFL zur Satzungsänderung (siehe Pressemeldung vom 13. Juli 2023) muss das Bundeskartellamt jetzt auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berücksichtigen. Der EuGH hat am 21. Dezember 2023 drei Entscheidungen zum Verhältnis zwischen sportverbandlichen Regelungen und dem Wettbewerbsrecht erlassen (Rechtssache C-333/21 „European Superleague Company u. a.“; Rechtssache C-124/21 „ISU“; Rechtssache C-680/21 „Royal Antwerp“).

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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werden die Urteile auswerten und mögliche Auswirkungen auf unsere rechtliche Bewertung und das weitere Vorgehen in dem 50+1-Verfahren beraten.“

Das Verfahren wird nun die generell für die Bereiche Sport und Medien zuständige 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes fortführen. Bislang wurde das Verfahren von der 11. Beschlussabteilung behandelt. Aufgrund von notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen ist diese Abteilung seit einigen Monaten vor allem für die Aufsicht im Rahmen der Energiepreisbremsen zuständig. Die 6. Beschlussabteilung hingegen ist u.a. auch für die Bewertung der Vergabe der Fußball-Medienrechte durch die DFL zuständig (siehe dazu auch Pressemeldung vom 30. Januar 2024). Die Konzentration aller Verfahren mit einem Bezug zu sportverbandlichen Regelungen bei einer Abteilung erleichtert die konsistente Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidungen.

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Mit dem Zuständigkeitswechsel des 50+1-Verfahrens zu der 6. Beschlussabteilung erledigen sich auch die von dem beigeladenen Unternehmen HAM International Limited des Investors beim TSV 1860 München, Herrn Hassan Ismaik, erhobenen Befangenheitsvorwürfe gegen die bisherigen Bearbeiter des Falles. Die Befangenheitsvorwürfe betrafen auch einen Mitarbeiter der 6. Beschlussabteilung, der weiter an dem Verfahren mitwirken wird. Hier hat eine gründliche interne Prüfung ergeben, dass diese unbegründet waren.

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