„In unzulässiger Weise mit Schwerverbrechern gleichgestellt“

Faszination Fankurve 25.05.2024 0 Kommentare

Foto: Faszination Fankurve

Aktuell läuft eine Öffentlichkeitsfahndung nach zwölf Fans von Eintracht Braunschweig. Die Polizeidirektion Hannover wirft den gesuchten Personen Landfriedensbruch, gefährlicher Körperverletzung und/oder tätliche Angriffe beim Niedersachsenderby im November 2023 vor.

Die Blau-Gelbe Hilfe kritisiert die Öffentlichkeitsfahndung und sieht die betroffenen Fans in unzulässiger Weise mit Schwerverbrechern gleichgestellt.

Faszination Fankurve veröffentlicht Bilder von Öffentlichkeitsfahndungen grundsätzlich nicht. An mehreren Fällen aus der Vergangenheit, auch mit Fußballbezug, bei denen zu Unrecht nach Personen öffentlich gefahndet wurde, kann man sehen, wie zweifelhaft diese Methode sein kann. Die Auswirkungen auf das Leben eines jungen Menschen, dessen Bild fälschlicherweise veröffentlicht wurde, kann man wohl nur erahnen. Probleme beim Arbeitgeber oder im privaten Umfeld können folgen. So gab es zum Beispiel im März 2017 eine Öffentlichkeitsfahndung nach Borussia Mönchengladbach-Fans, die ebenfalls mit Fotos in zahlreichen Medien zu sehen waren. Letztlich wurden die Verfahren gegen die betroffenen Fans eingestellt (Faszination Fankurve berichtete). Ähnliche Fälle sind auch in der Schweiz bekannt geworden. (Faszination Fankurve, 25.05.2024)

Werbung

Faszination Fankurve dokumentiert die Stellungnahme der Blau-Gelben Hilfe:

BLAU-GELBE FANHILFE KRITISIERT ÖFFENTLICHE FAHNDUNG

Die Polizeidirektion Hannover sucht nach zwölf „Verdächtigen zu Gewalttaten am Rande des Niedersachsen-Derbys“ im November 2023. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Polizeidirektion Hannover Fotos in ihrem Presseportal. Die Blau-Gelbe Hilfe (BGH) verurteilt diese Art der Fahndung, weil Tatverdächtige, die von der Polizei der Braunschweiger Fanszene zugerechnet werden, mit der Veröffentlichung der Fotos im Internet in unzulässiger Weise mit Schwerverbrechern gleichgestellt würden.

Braunschweig – Die Kritik der BGH richtet sich gegen die Öffentlichkeitsfahndung an sich. Der Polizeidirektion Hannover ist angeblich bekannt, dass die tatverdächtigen Personen der Ultra-Szene angehören und die Gesichter sind klar zu erkennen sind. „Warum ist es dann nicht möglich, diese Personen von den szenekundigen Beamten vor Ort ermitteln zulassen?“ fragt sich Mike Wasner, Sprecher der BGH. „Diese Vorgehensweise wäre das „mildere Mittel“ und würde nicht derart wie die Öffentlichkeitsfahndung in die Persönlichkeitsrechte der Tatverdächtigen eingreifen.“ Außerdem stelle sich für die BGH eine weitere Frage: Wieso ordnet die Polizeidirektion Hannover die abgebildeten Personen der Braunschweiger Ultra-Szene zu, wenn ihr diese tatsächlich gänzlich unbekannt sind?

Werbung

Mehr Beiträge zum Thema …

Damit eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt werden kann, muss grundsätzlich der Beschluss eines Richters vorliegen. Zweite wesentliche Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung. „Deshalb erscheint uns die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Tatvorwürfe zweifelhaft“, so Mike Wasner. „Selbst das Bundeskriminalamt definiert unter Straftaten von erheblicher Bedeutung zum Beispiel Mord, terroristische Anschläge oder Raub.“ Juristisch bestehen zwischen den Tatvorwürfen wie Landfriedensbruch, gefährlicher Körperverletzung oder tätlichen Angriff und den „erheblichen Straftaten“ große Unterschiede. Somit werden nach Auffassung der BGH tatverdächtige Fußballfans durch die Öffentlichkeitsfahndung mit Schwerverbrechern unrechtmäßig gleichgestellt. „Das ist in Anbetracht der erhobenen Tatvorwürfe nicht akzeptabel“, bezieht Mike Wasner eindeutig Position.

„Zudem sei zu beachten, dass der Tatvorwurf des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) aus prozesstrategischen Gründen erhoben werden kann“, lenkt Mike Wasner den Blick auf ein juristisches Detail. „Darauf hat bereits 2022 Dr. Alexander Heinze vom Institut für Kriminalwissenschaften in der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht an der Universität Göttingen verwiesen.“ Demnach eröffne ein Verfahren wegen Landfriedensbruch nach § 125 StGB „eine flexible Grundlage für Entscheidungen, Verfahren zunächst einmal einzuleiten“. Sollte das Verfahren wegen Landfriedensbruch später eingestellt werden, eröffnen die Nachweiserleichterungen in § 125 StGB zunächst größere Spielräume für die Strafverfolgung. Die Einleitung der Strafverfolgungsmaßnahmen kann also unabhängig davon erfolgen, „ob sich der Strafverdacht letztlich bestätigt oder nicht.“

Werbung

Dies zeige, so die BGH, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne Rücksicht darauf, ob die Tatverdächtigen tatsächlich auch Täter sein könnten, vorgeht. Die Unschuldsvermutung werde im Grunde nicht mehr beachtet. In diesem Falle wären die Betroffenen mit der Aufnahmen im Internet zu Unrecht stigmatisiert worden. Diesbezüglich stelle sich auch eine datenschutzrechtliche Frage: Wie stellen die Ermittlungsbehörden sicher, das die Fotos von Tatverdächtigen nicht von Dritten unberechtigt verwendet werden?

„Deshalb fordert die BGH die Polizeidirektion Hannover auf, diese rechtswidrige Praxis zu beenden,“ fasst Mike Wasner die Argumentation der BGH zusammen. „Die Öffentlichkeitsfahndung ist umgehend zu beenden und die Fotos aller Personen vom Netz zu nehmen.“
 

0 Kommentare

weitere Beiträge