Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am heutigen Dienstag im Rechtsstreit um die Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH zu Gunsten des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V.. Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung Martin Kind als Geschäftsführer herrscht damit nun Klarheit.
Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt: „Der Abberufungsbeschluss ist nicht mit dem Wesen der GmbH unvereinbar und damit nicht entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Nur eine Verletzung der tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts kann eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen. Satzungsbestimmungen, die dem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen, gehören nicht dazu. Auch die Beachtung des sogenannten Hannover-96-Vertrags zählt nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Der Streit um die Folgen einer Verletzung dieses Vertrags ist zwischen den Vertragsparteien auszutragen. Der Abberufungsbeschluss ist auch nicht entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Weder verstößt der Beschluss durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten noch begründet er eine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen. Der bloße Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung macht einen Gesellschafterbeschluss anfechtbar, aber nicht sittenwidrig. Ebenso wenig ergibt sich aus einer Verletzung des Hannover-96-Vertrags oder einer Gesamtbetrachtung die Sittenwidrigkeit des Beschlusses. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schließlich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Beschluss über die Abberufung als Geschäftsführer ist weder unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung nichtig noch ist der Kläger, der nicht Gesellschafter der Beklagten ist, befugt, sich im Rahmen einer Anfechtungsklage auf die von ihm geltend gemachte Verletzung der Satzung der Beklagten zu stützen.“
Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG erklärte zum BGH-Urteil: „Martin Kind wechselt in den Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Martin Kind wird weiterhin als Geschäftsführer der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG und weiterer Tochtergesellschaften tätig sein. Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG ist alleiniger Gesellschafter/Eigentümer aller Hannover-96-Gesellschaften mit Ausnahme der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Wir werden konstruktiv mit dem/der Geschäftsführer/in der Komplementär-GmbH der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA zusammenarbeiten für eine erfolgreiche Weiterentwicklung von Hannover 96.“ „Der Bundesgerichtshof hat heute das Handeln des Vereinsvorstands als vollumfänglich und jederzeit rechtmäßig bestätigt. Wir hätten den Gang bis zum Bundesgerichtshof gerne vermieden, freuen uns nun aber über das eindeutige Ergebnis. Herrn Martin Kind gilt Dank für die geleistete Arbeit, die u.a. zu mehreren Jahren in der 1. Bundesliga und zwei Jahren im internationalen Geschäft geführt hat“, heißt es hingegen vom Vorstand des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V..
Im Juli 2022 wurde Martin Kind „als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen abberufen“. Kind klagte gegen die Abberufung, das Landgericht Hannover gab dieser Klage statt und stellte die Nichtigkeit der Abberufung fest. Der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. wollte gegen diese Entscheidung in Berufung gehen, doch das Oberlandesgericht Celle lehnte dies ab. Martin Kind blieb somit Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten Hannover 96. Am heutigen Dienstag entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.. Hier findet ihr ein Organigramm zu den Verflechtungen bei Hannover 96. (Faszination Fankurve, 16.07.2024)



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