Weil die Polizei ein Busunternehmen kontaktiert und nach Informationen ausgefragt habe, suchte das Crescendo Hohenlohe das Gespräch mit der Polizei. Die TSG Hoffenheim sehen im Vorgehen der Polizei „ein unverhältnismäßiges und moralisch fragwürdiges Verhalten“. (Faszination Fankurve, 23.11.2024)

Faszination Fankurve dokumentiert die Stellungnahme des Crescendo Hohenlohe:
[grau]POLIZEILICHE WILLKÜR – wenn das eigene Narrativ wichtiger ist, als das Gesetz, welches es zu hüten gilt
Der Ablauf:
Vor einem Auswärtsspiel kam es zu einem erschreckenden Eingriff in unsere Freiheit und unsere Privatsphäre: Polizeibeamte haben sich an ein Busunternehmen gewandt, das Fans zu diesem Spiel befördern sollte.
Mit Verweis auf frühere Auseinandersetzungen, an denen angeblich Mitglieder der Fangruppe beteiligt gewesen sein sollen, versuchten die Beamten, das Unternehmen zu beeinflussen. Sie fragten detaillierte Informationen ab – darunter, ob überhaupt ein Bus fahre, wann und wo er abfahre und dass Schäden am Bus zu erwarten seien. Dieses Vorgehen ist nicht nur ein massiver Eingriff in die Grundrechte von Fans, sondern stellt auch das Busunternehmen vor eine schwierige Situation, indem es unter Druck gesetzt wird, Daten preiszugeben und die geplante Fahrt infrage zu stellen.
Was die Polizei hier zeigt, ist ein unverhältnismäßiges und moralisch fragwürdiges Verhalten. Warum?
1. Pauschalisierung und Vorverurteilung: • Mit pauschalen Hinweisen auf angebliche „beteiligte Gruppen“ kriminalisieren die Beamten Fans, ohne Beweise vorzulegen. Dieses Vorgehen fördert Vorurteile gegen Fans und spaltet die Gesellschaft, statt Vertrauen aufzubauen. Aus der Erfahrung heraus können wir sagen, dass neun von zehn Unternehmen nach solch einem Zwischenfall die Mitnahme der Fangruppe sofort verweigern würden. Durch jahrelange Agitation der Medien und Polizei ist es leider sowieso schwer ein Unternehmen zu finden, welches vorurteilsfrei die Mitnahme zu Auswärtsspielen ermöglicht. Hier wird klar in Kauf genommen, dass (obwohl keinerlei Fehler aufseiten der Fangruppierung begangen wurden) die Reise kurzfristig abgesagt wird, eventuell das Unternehmen anderen von der Beförderung abrät und so auch zukünftige Spiele nicht besucht werden können.
Rechtliche „Grundlage“
Die Polizei darf in Deutschland handeln, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Doch genau das ist der Knackpunkt!
1. Gibt es einen Tatbestand, welcher die Annahme der Gefahr stützt?
• Der Verweis auf frühere Vorfälle ist kein ausreichender Grund, um präventiv in zukünftige Planungen einzugreifen. Ohne Beweise für eine aktuelle Bedrohung ist dieses Vorgehen unverhältnismäßig.
2. Verhältnismäßigkeit
• Maßnahmen der Polizei müssen immer im Verhältnis zur angenommenen Gefahr stehen. Hier wurden Unternehmen und Fans allein aufgrund von Spekulationen ins Visier genommen – ein klarer Rechtsbruch im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
2. Druck auf Dritte:
• Statt mit den Betroffenen offen zu kommunizieren, wird Druck auf ein Busunternehmen ausgeübt. Unternehmen werden so in die Rolle von „Hilfssheriffs“ gedrängt und in moralische Konflikte gezwungen.
3. Missbrauch polizeilicher Ressourcen:
• Solche Einsätze zeigen, wie Ressourcen der Polizei für fragwürdige Kontrollmaßnahmen verschwendet werden, statt sich auf echte Gefahren zu konzentrieren.
4. Schädigung der Fan-Kultur:
• Fußball lebt von der Leidenschaft der Fans und ihrer Unterstützung. Dieses Vorgehen kriminalisiert Engagement und schadet der gesamten Fankultur.
3. Datenschutz verletzt
• Das Busunternehmen darf personenbezogene Daten der Fans (wie Abfahrtsort und -zeit) nur bei klarer gesetzlicher Grundlage oder Zustimmung weitergeben. Durch den polizeilichen Druck könnte das Unternehmen dazu verleitet werden, unzulässig Daten preiszugeben. Ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung!
4. Eingriff in die Freizügigkeit (Art. 11 GG):
• Fans haben das Recht, sich frei zu bewegen und Spiele zu besuchen. Der Versuch, Busunternehmen abzuhalten oder Fahrten zu behindern, greift direkt in dieses Grundrecht ein.
5. Unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG):
• Das Busunternehmen wird durch die polizeilichen Maßnahmen in seiner freien Entscheidung beeinträchtigt, ob es die Fahrt durchführen möchte oder nicht.
Kurzum: Die rechtlichen Grundlagen sind hier mehr als wackelig – die Polizeibeamten bewegen sich eindeutig in einer rechtlichen Grauzone und missbrauchen ihre Befugnisse für eine präventive Kontrolle, die keinerlei ausreichende rechtliche Grundlage hat. Wird hier über mangelhafte Moral hinweggesehen, um das Narrativ des bösen Fußballfans weiter voranzutreiben? Ist dies ein weiterer Fall der typischen Polizei Schikane, welche der aktive und aufmerksame Fußballfan schon kennt oder kann hier schon von Nötigung gesprochen werden?
Als wir darauf aufmerksam gemacht wurden, welches Vorgehen die Polizei an den Tag gelegt hat, hat man direkt versucht mit den Polizeibeamten ins Gespräch zu gehen. In einem normalen Gespräch wollte man die Hintergründe erfragen und verstehen, wieso dies geschehen ist. Auf Grund der Sturheit der Beamten und dessen Desinteresse an einem Gespräch mit uns, wissen wir bis heute nicht warum. Dass genau diese Beamten daraufhin zum Busfahrer gingen und behaupteten, dass wir einen Tumult gestartet und sie bedrängt hätten, setzt dem Ganzen die Krone auf. Die Einmischung von Beamten in Fanreisen ist ein gefährlicher Präzedenzfall, der nicht nur unsere Rechte, sondern auch das Vertrauen in die Polizei massiv beschädigt. Fans sind keine potenziellen Kriminellen und Unternehmen dürfen nicht in die Rolle von Überwachern gedrängt werden.
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