Der FC Carl Zeiss Jena war der erste Verein in Deutschland, der wegen vom DFB verhängten Strafen für Pyroaktionen vor ein ordentliches Gericht gezogen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied gestern nun, dass das vom Ständigen Schiedsgericht der 3. Liga verhängte Urteil gegen FCC nicht aufzuheben sei.
Das ordentliche Gericht stellte somit fest, dass Vereine durchaus für Pyrotechnik-Aktionen ihrer Fans haften können und das Vorgehen vom DFB rechtens sei. Das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Schiedsgericht dar, das die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließe. Die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik seiner Anhänger verstoße demnach nicht gegen allgemeine Grundsätze der öffentlichen Ordnung. Der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts, der im Ergebnis eine gegen den FC Carl Zeiss Jena verhängte Geldstrafe“wegen des Abbrennens von Pyrotechnik durch FCC-Fans bestätigt hatte, wird somit laut Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt nicht aufgehoben.
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Auch wegen dieser Pyroaktion wurde der FCC vom DFB mit einer Geldstrafe belegt.
Bild: Horda-Azzuro.de
Im Sommer 2018 wurden bei drei Spielen vom FC Carl Zeiss Jena pyrotechnische Gegenstände durch FCC-Fans abgebrannt. Das DFB-Sportgericht belegte den FCC deswegen im Herbst 2018 mit einer Geldstrafe in Höhe von knapp 25.000 Euro. Der FCC legte dagegen Berufung beim DFB-Bundesgericht ein, was jedoch ohne Erfolg blieb, weshalb der Drittligist Klag“ gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht der 3. Liga einreichte.
Carl Zeiss Jena beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag zwischen den Parteien unwirksam sei. Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab, weshalb der Verein vor das Oberlandesgericht am Sitz des DFB zog. Dieser Aufhebungsantrag hatte vor dem Gericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten.
Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga sei ein echtes Schiedsgericht, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen worden sei. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht stelle eine „unabhängige und neutrale Instanz“ dar. Da die Parteien paritätischen Einfluss auf die Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers hätten, sei insbesondere von einer unabhängigen Instanz auszugehen.


