Weil Hannover 96 für die Saison 2022/23 mit Gesamtstrafen in Höhe von 625.820 Euro vom DFB-Sportgericht belegt wurde, drohen die Niedersachsen nun mit einer Weitergabe von zukünftigen Verbandsstrafen auf die Ticketpreise im Niedersachsenstadion.
Foto: Faszination Fankurve
Weil Hannover 96 für die Saison 2022/23 mit Gesamtstrafen in Höhe von 625.820 Euro vom DFB-Sportgericht belegt wurde, drohen die Niedersachsen nun mit einer Weitergabe von zukünftigen Verbandsstrafen auf die Ticketpreise im Niedersachsenstadion.
„Hannover 96 hat in diesem Sommer anders als zahlreiche Klubs der 1. und 2. Liga die Ticketpreise für alle 96-Fans vor dem Hintergrund der Inflation und stetig steigender Lebenshaltungskosten bewusst stabil gehalten. Im gleichen Zuge wurde aber nochmals deutlich hinterlegt, dass künftig auch Verbandsstrafen in die Preisgestaltung einfließen werden. Auch weitere Maßnahmen sind denkbar. Denn das Geld, das durch diese unnötigen und vorsätzlich verursachten Kosten verloren geht, fehlt im Etat. Die über 600.000 Euro aus der Vorsaison hätten in anderen Bereichen, beispielsweise im Rahmen des sozialen Engagements von Hannover 96, zugunsten der Mitarbeiter in der Verwaltung oder für weitere Investitionen in die Lizenzmannschaft, genutzt werden können. Hannover 96 appelliert an die Anhänger, die im Laufe der Vorsaison diese Strafen verursacht haben, für die Zukunft ihre Aktivitäten im Sinne des Klubs und der anderen Stadionbesucher zu überdenken. Bedanken möchte Hannover 96 sich für die Unterstützung beim Saisonstart gegen die SV Elversberg am zurückliegenden Samstag. Auch nach dem 0:2-Rückstand wurde die 96-Mannschaft positiv und lautstark angefeuert. So konnte das Team – auch dank dieser Atmosphäre von den Rängen – eine Niederlage abwenden und ein Unentschieden erreichen“, teilte Hannover 96 dazu mit.
Bisher rechtskräftig sind die Strafen in Höhe von 335.820 Euro für die vergangene Saison (Kaiserslautern 16.200 Euro, Magdeburg 54.140 Euro, Darmstadt 21.000 Euro, Kiel 86.280 Euro und Bielefeld 7.800 Euro und Eintracht Braunschweig Hin- und Rückspiel 88.800 Euro und61.600 Euro). In den vom DFB nun zugestellten Bescheiden werden außerdem Vergehen bei den Rückrundenspielen in Fürth (16.800 Euro), Hamburg (108.200 Euro) und Düsseldorf (165.000 Euro) sanktioniert. „Werden diese Bescheide rechtskräftig, ergibt sich in der Saisonbilanz 2022/23 ein Gesamtbetrag an Verbandsstrafen von 625.820 Euro“, listet Hannover 96 die Gesamtstrafen des DFB-Sportgerichtes für die abgelaufene Saison auf.
Nicht aufgeführt werden dabei die Teilsummen der Strafen, die von Hannover 96 „für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwendet“ werden dürfen. Von der Kaiserslautern-Strafe dürfen 5.400 Euro, von der Magdeburg-Strafe dürfen 18.000 Euro, von Darmstadt-Strafe dürfen 7.000 Euro, von der Kiel-Strafe dürfen 28.760 Euro, von der Bielefeld-Strafe dürfen 2.600 Euro und von den Braunschweig-Strafen dürfen 29.600 Euro und 20.500 Euro von Hannover 96 in Sicherheitsinfrastruktur investiert werden. Dieser Gelder fließen dann nicht an den DFB.
Bei den nun verhängten Strafen (Fürth – 16.800 Euro, Hamburg – 108.200 Euro und Düsseldorf – 165.000 Euro) ist noch nicht bekannt, welchen Anteil Hannover 96 direkt an den DFB zahlen muss, und was investiert werden darf. Das Strafensystem des DFB wird von Hannover 96 in der eigenen Mitteilung nicht in Frage gestellt. Der DFB selbst bekommt Pyroaktionen bei Spielen, bei denen er selbst als Veranstalter auftritt, ebenfalls nicht verhindert, wie zuletzt das DFB-Pokalfinale in Berlin nochmal zeigte. Dort zündeten sowohl Eintracht Frankfurt-Fans als auch RB Leipzig-Anhänger.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch 2021, dass die Sanktionen des DFB nicht als „Strafe“ anzusehen seien, da sie „nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin [dienen; Anm. d. Red.], sondern den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern“ soll. Es handele sich demnach um eine Präventivmaßnahme. „Sie soll […] dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden“, so der BGH weiter. (Faszination Fankurve, 01.08.2023)
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